|
Satzung des Trägervereins |
|
Satzung Montessori-Pädagogik Erlangen e. V. (geänderte Fassung vom Juli 2007)
Satzung des Trägervereins ••• Beitrittserklärung 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "MONTESSORI-PÄDAGOGIK ERLANGEN". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen eingetragen. Er wird nach der Eintragung den Zusatz "e.V." führen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zwecks des Vereins 1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch die Verwirklichung der Montessori-Pädagogik. 2. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied oder Förderer/in des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt. 2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Antrags steht dem/der Antragsteller/in der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung; diese Entscheidung ist endgültig. 3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt; er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden; b) durch Ausschluss; wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstößt; ein Ausschluss darf nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, und dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben; c) durch Tod des Mitglieds; e) durch Erlöschen bei juristischen Personen; d) bei Nichtbezahlung der Vereinsbeiträge trotz vorausgegangener zweimaliger Anmahnung. Über den Ausschluss und den Fortbestand der Forderung entscheidet der Vorstand. § 4 Beiträge 1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. 2. Der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März des Jahres zu entrichten, ansonsten erlischt das Stimmrecht. 4. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen. 5. Für die Benutzung von Einrichtungen und Materialien des Vereins können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. § 5 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 6 Die Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen vertreten. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten: a) Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes; b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes; c) Wahl des Rechnungsprüfers; d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung; e) Genehmigung des Haushaltsvorschlags; f) Entlastung des Vorstands und des Rechnungsprüfers; g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge; h) Entscheidungen über Einsprüche von Antragstellern/Antragstellerinnen oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes; i) Entscheidungen über Satzungsänderungen; j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins; k) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung. 3. a) Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn dies von drei Mitgliedern des Vorstandes oder mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. 4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden; für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Verspätete Anträge, die nicht grundsätzliche Angelegenheiten betreffen, können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen. Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. 5. Über Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von Schriftführer/in und Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen sind. § 7 Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: – dem/der Ersten Vorsitzenden – dem/der Zweiten Vorsitzenden – dem/der Dritten Vorsitzenden – dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. 2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der Schriftführer(in) sowie drei weiteren Beisitzern. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin als besonderen Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellen und ihm rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht in dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis erteilen. Diese kann nur zusammen mit mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausgeübt werden. Sie umfasst insbesondere den Abschluss und die Kündigung von Schulverträgen, die Durchführung von Personaleinstellungen und den Abschluss von Verträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes. Die Handlungsvollmacht ist vom Vorstand jederzeit widerruflich oder einschränkbar. Der besondere Vertreter ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. 4. a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. b) Die Wahl ist geheim. c) Wiederwahl ist zulässig. 5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 6) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. 7) Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung des Vereins verantwortlich und hat die ihm durch die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. In pädagogischen und personellen Belangen hat er sich mit den in den Einrichtungen tätigen Erziehern/innen und Lehrer/innen abzustimmen. 8) Die vom Vorstand vorgelegte Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. 9) Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. § 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe 1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 3.a) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit. c) Abstimmungen sollen zur Vereinfachung des Verfahrens grundsätzlich durch Handerheben vorgenommen werden; Wahl des Vorstandes siehe § 7 (4) b). d) Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds können die Organe ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen. e) Eine Stimmrechtsübertragung ist vor der Beschlussfassung oder Wahl dem geschäftsführenden Vorstand nachzuweisen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. § 9 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Niemand darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Jede Tätigkeit von Vereinsmitgliedern in einer gewählten Funktion ist ehrenamtlich. 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. § 10 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
zurück zur Info
|