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§ 1 Name 1. Der Verein führt den Namen "Kreis der Freunde und Förderer der Montessori Schule Erlangen", im folgenden kurz "Förderverein" genannt. 2. Der Förderverein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein", abgekürzt "e.V.".
§ 2 Sitz >Der Förderverein hat seinen Sitz in Erlangen.
§ 3 Zweck des Fördervereins 1. Der Förderverein verfolgt durch die Förderung der Montessori-Schule Erlangen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Ziel des Fördervereins ist es: a) Durch ergänzende Beschaffung von Anschauungsmaterial, Lehr- und Lernmittel (auch von technischen Geräten) zu einer optimalen Bildungsmöglichkeit an dieser Schule beizutragen. b) Den Kindern sozial schwacher Eltern im Bedarfsfall durch Zuschüsse den Besuch der Montessori-Schule zu erleichtern sowie an schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen teilzunehmen, welche der Unterrichtung und Erziehung dienen. c) In allen Fällen, in denen die Schule aus finanziellen Gründen den Bildungsauftrag nicht voll erfüllen kann, im Rahmen seiner Möglichkeiten fördernd einzugreifen. 2. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Vorstandsmitglieder und die vom Vorstand mit bestimmten Aufgaben betrauten Personen betätigen sich im Förderverein ehrenamtlich. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. 4. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Fördervereins können werden: a) Einzelpersonen (z.B. Schüler, ehemalige Schüler, Schülereltern, frühere und noch amtierende Lehrer u.ä.), b) Personenvereinigungen und juristische Personen (z.B. Vereine, Verbände, Unternehmen und Firmen). 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand begründet. 3. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ablehnen, wenn er innerhalb eines Monats ab Zugang der Beitrittserklärung beim Vorstand des Fördervereins das Aufnahmegesuch auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit ablehnt. Eine getroffene Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 4. Die Mitgliedschaft endet: a) Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. b) Durch Streichung der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied nach Beitragsrückstand mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Über die Streichung entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. c) Durch Austritt aus dem Förderverein. Dieser kann durch formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Diese Austrittserklärung hat spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. d) Durch Ausschluss aus dem Förderverein. Ein Mitglied kann aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Fördervereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Beiträge und Spenden 1. Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mindestbeitrag. 2. Der Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen. 3. Förderer unterstützen den Förderverein mit Spenden. Spenden können mit einer Zweckbestimmung im Sinne von § 3 dieser Satzung versehen werden.
§ 7 Organe des Fördervereins Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. § 8 Der Vorstand und seine Aufgaben 1. Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. 2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. 3. Der Gesamtvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. 4. Gesamtvorstandsmitglieder können auch vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden. Im Falle des Ausscheidens eines Gesamtvorstandsmitglieds ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen, die einen Nachfolger zu wählen hat. 5. Der Gesamtvorstand hat die ihm kraft Gesetzes oder durch die Satzung zukommenden Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, wahrzunehmen. Ihm obliegt ferner die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 6. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. 7. Jedes Gesamtvorstandsmitglied hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Fördervereins einschließlich Kassenführung zu informieren. 8. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Fördervereins, zieht Beiträge ein, veranlasst Zahlungen nach den Beschlüssen des Vorstands und berät den Gesamtvorstand bei der Verwendung des Vermögens. Der Schatzmeister gibt der Mitgliederversammlung den jährlichen Rechnungsbericht. § 9 Mitgliederversammlung 1. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr grundsätzlich im ersten Quartal statt. 2. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vertretungsvorstand beantragt oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird. 4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung an den 2. Vorsitzenden zu richten.
§ 10 Aufgabe der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen, insbesondere hat sie folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, 2. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes, 3. Entlastung der Vorstandsmitglieder, 4. Wahl der Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre, soweit ihre Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß festgelegt ist, 5. Bestellung der Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder, 6. Festlegung der Höhe des Mindestbeitrages, 7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 8. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, 9. Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins.
§ 11 Beschlussfassung in der Vorstandschaft und bei der Mitgliederversammlung 1. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden in der Regel in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege gefasst. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein oder führt die Beschlussfassung herbei. 2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, von diesem und den übrigen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und vom Schriftführer zu verwahren. 3. Der Gesamtvorstand hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben abzulegen. 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 5. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Fördervereins eine solche von Dreiviertel erforderlich. 6. Die in der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim, wenn die Mehrheit der Anwesenden diesem Antrag zustimmt. 7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und von mindestens zwei Gesamtvorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut darin aufzunehmen. Die unterzeichnete Niederschrift kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 12 Rechnungsprüfer 1. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes obliegt den von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfern. 2. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Schatzmeisters.
§ 13 Auflösung Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Förderverein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Montessori-Pädagogik Erlangen e.V., der verpflichtet ist, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden. § 14 Anwendung der Regelungen des BGB Soweit die Satzung keine besondere Regelung vorsieht, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Erlangen, im Juli 2000
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